@ Remi: Auch wenn ich ansonsten wenig (oder nix) teile von dem was du geschrieben hast, dem
Remi hat geschrieben:
wäre begrüßenswert, demnächst hier auf dem laufenden gehalten zu werden. genesungszustand ... verfahrensgang .. folgen ... etc. danke im voraus.
werde ich nachkommen, natürlich.
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Deswegen hier schonmal die Antwort des ADFC:
ADFC hat geschrieben:
Sehr geehrter Herr xxx,
Aus unserer Fahrradrecht-Datenbank schicke ich Ihnen zwei Leitsätze von
Urteilen zu vergleichbaren Fällen, die Sie gern an den verletzten Fahrer und
seinen Anwalt weitergeben können.
Auch zur Befolgung von "Weisungen von Polizeibeamten" (§ 36 StVO) habe ich
Informationen, die vielleicht nützlich sein können. Diese Vorschrift gilt
nämlich nicht bei der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Das sind die Urteile der Landgerichte Bremen und Bamberg:
1. Sturz vom Rad durch Anhaltemanöver eines Polizeibeamten
Leitsatz: Eine Radfahrerin, die wegen verbotenen Fahrens auf dem
Gehweg von einem Polizeibeamten mehrmals erfolglos zum Anhalten aufgefordert
und schließlich durch Abdrängen mit dem Dienstfahrrad von ihm zu Fall
gebracht wird, hat trotz der Rechtswidrigkeit seines Handelns keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld.
Entscheidung: Datum: 2004-10-06 / Gericht: LG Bremen / AZ: 1 O 892/2004
Text: Die Klägerin war wegen Bauarbeiten auf dem Radweg verbotswidrig auf
dem Gehweg gefahren; sie hätte statt dessen die Fahrbahn benutzen müssen.
Der Polizist hatte sie vier Mal zum Anhalten aufgefordert und die Flüchtende
schließlich abgedrängt. Ob es zum Zusammenstoß der Räder kam, blieb
ungeklärt. Die Klägerin war jedenfalls gestürzt und hatte sich Prellungen
und Schürfwunden zugezogen.
Die 51 Jahre alte Klägerin hat nach Auffassung des Landgerichts Bremen
jedoch keinen Anspruch auf 2000 Euro Schmerzensgeld. Sie habe als
Falschfahrerin sich und andere unnötig in Gefahr gebracht und damit den
Stoppversuch ausgelöst. Der beklagte Polizist habe zwar rechtswidrig
gehandelt, indem er die Frau durch Abdrängen mit seinem Dienstfahrrad zum
Anhalten zwingen wollte. Ihr Mitverschulden überwiege jedoch gegenüber der
Schuld des Polizisten.
Fundstelle(n):
Unbekannt
2. Unzulässige Zwangsanwendung bei der Feststellung der Personalien durch
einen Polizeibeamten
Leitsatz: Hat ein Fahrradfahrer einen Rotlichtverstoß begangen und
versucht deshalb ein - nicht im Dienst befindlicher - Polizeibeamter ihn zu
stellen, woraufhin der Radfahrer dem Polizisten einen "Vogel" zeigt und
schnell davonfährt, verstößt es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
wenn der Beamte den Radfahrer am Arm oder am Lenker festhält, weil dadurch
eine Sturzgefahr mit möglichen schweren körperlichen Verletzungen ausgelöst
wird. Dies gilt jedenfalls bei solch geringfügigen Rechtsverstößen im
Straßenverkehr; auch die von dem Radfahrer begangene Beleidigung ändert
nichts Wesentliches an dieser Beurteilung.
Entscheidung: Datum: 1993-04-07 / Gericht: LG Bamberg / AZ: 3 Ns 107 Js
2978/90
Fundstelle(n):
Kriminalistik 1995, 99
DSB 1994, 22
3. Ebenfalls lesenswert: 1991-01-07 / Gericht: OLG Hamm / AZ: 6 U 86/90,
Fundstelle(n): NJW 1991, 1897
Mit freundlichen Grüßen
xxx
ADFC-Rechtsreferent