Wortlaut der StVZO:
"§ 65 Bremsen
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann."
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__65.html // Stand: 10/2014
Die bremstechnische Einrichtung des starren Ganges kann bei einer üblichen Trittfrequenz von 90 Kurbelumdrehungen pro Minute in etwa jede 0,75 Sekunden
wahlweise mit dem rechten oder linken Bein, je nach Belieben, leicht bedient werden. Die Fahrbahn wird bei einer normalen Bremsung nicht beschädigt, außer
in Ausnahme einer Notbremsung, wenn die zu übertragende Bremsleistung den Reibungskoeffizient der kleinen Aufstandsfläche des schmalen Reifens übersteigt
kann es zu einer kosmetischen Markierung des Fahrbahnbelags kommen, so wie es jedoch mit allen anderen bremstechnischen Einrichtungen auch der Fall wäre.
Diese Einrichtung ist fest und dauerhaft am Fahrrad angebracht, vielmehr ist sie essentiell für das Fahrrad dieses Typus, da sie zeitgleich einen Antrieb darstellt.
Diese Kombination ist zulässig, da die StVZO nicht explizit eine bremstechnische Einrichtung, die nur zum Zwecke der Geschwindigkeitsmodulation dient, verlangt.
Durch das geringe Gewicht jenes Typus Fahrrad besteht kein Bedarf an einer expliziten Ruhesicherung/Feststellung im Parkzustand, so wie es bei anderen
Fahrrädern auch üblich ist.
Dass dieses Bremssystem sich als ausreichend erweist, beweisen in der Praxis ausgetragene Radveranstaltungen wie die Tour de France Anfang des 20 Jahrhunderts,
welche nur auf Fahrrädern ausgetragen wurde,die ausschliesslisch so verzögert wurden oder zahlreiche Kriterien in der jüngeren Geschichte, welche ebenfalls auf
Fahrrädern mit ausschliesslich diesem Bremssystem stattfinden. Auch zahlreiche Fahrradkuriere und Radenthusiasten auf der ganzen Welt beweisen jeden Tag
aufs Neue die Praxisfähigkeit dieser Bremse im aktuellen Straßenverkehr. Vielmehr ist die real übertragbare Bremsleistung auf eine Aufstandsfläche von zwei
schmalen,glatten Reifen so wie diese bei sportlichen Rädern Einsatz finden, technisch so begrenzt, dass jedes Bremssystem schnell an seine Grenzen stößt.
Dass diese Argumentation logisch und legitim ist, bestätigte ein Bonner Amtsgericht anno 2009.
Aktenzeichen: AG Bonn 337 Js 1152/09
Ein Bericht aus der Presse:
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/fahr ... 40907.htmlAuch ich kann all das als langjähriger Radfahrer und Benutzer von Fahrrädern dieser Art bestätigen. Insofern kann ich das Berliner Gerichtsurteil nicht nachvollziehen
und finde es unverhältnissmässig und eher politisch motiviert um gegen die Gruppe "Radfahrer" ein Zeichen zu setzen. Wenn die Verkehrssicherheit der Berliner
Radfahrender dem Land Berlin am Herzen liegen würde, würde man keine stillgelegten Gleise auf Fahrbahn vorfinden, die bei Nässe/Schnee ein erhebliches
Sicherheitsrisiko darstellen, oder eine härtere Verfolgung von Radspurparkern, die für brenzlige Ausweichmanöver sorgen, und schließlich kein Netz von Radverkehrsanlagen, dass unzusammenhändgend ist, mancherorts in nichts führt oder sich selber widerspricht.
Und in Anbetracht der aktuell stattfindenden Überwachung des Radvekehrs, unter den Gesichtspunkten der jeweiligen Radverkehrsanteile am
Gesamtverkehrsaufkommen, fühle ich mich als Radfahrender kriminalisiert und diskriminiert.
Desweiteren finde ich, dass eine StVZO, die zum grössten Teil noch den selben Inhalt, wie die Erstversion aus den NS-Zeiten besitzt und alljährlich
sehr spärlich und unzureichend, insbesondere für den Radvekehr, aktualisiert wird, - die letzte Änderung fand letztes Jahr statt und liess auch batterie-
betriebenes Licht zu, nachdem es bereits 25 Jahre auf dem Markt vorzufinden war, kein unwidersprüchliches Dokument für eine eindeutige Rechtslage
darstellt und längst neuüberarbeitet und dem Zeitgeist angepasst werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
eine Meinung von Vielen
Dem Sattel seine Stütze