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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 06:44 
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Haja, die Rechtsgrundlage ist aber auf alle Faelle da - und gerade im verkehrsberuhigten Bereich kann man ja dem Radfahrer leicht an den "Karren" fahren, bei Tempo 50 waere das ja sowieso eher seltener moeglich.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 07:44 
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Daywood hat geschrieben:
Einem Radfahrer ist ja auch zuzutrauen, dass er Schrittgeschwindigkeit abschätzen kann (die meisten werden ja auch schonmal gelaufen sein). Ich weiß aber nicht, wie eine Geschwindigkeit von 20/30/40/50 km/h von einem Radfahrer ohne Tachopflicht beachtet werden kann.



Na so wie früher: Kurbelumdrehungen in einem bestimmten Zeitintervall zählen, dann Entfaltung dazu und dann noch mal von m/sec in Km/h umrechnen... :mrgreen:

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"Kilometerklopper unter den Radfahrern" (by Mistfink)


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 07:46 
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...und dann noch den Schlupf aufgrund heftiger Beschleunigung abziehen.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 08:06 
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Daywood hat geschrieben:
Einem Radfahrer ist ja auch zuzutrauen, dass er Schrittgeschwindigkeit abschätzen kann (die meisten werden ja auch schonmal gelaufen sein). Ich weiß aber nicht, wie eine Geschwindigkeit von 20/30/40/50 km/h von einem Radfahrer ohne Tachopflicht beachtet werden kann.


...indem er sich auch ohne Tacho-Gebot einen Tacho zulegt. Er hat sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Wie er das macht, ist egal. Da es Tachos gibt, gibt es zumndest eine Möglichkeit, Geschwindigkeit festzustellen, so daß kein Radfahrer behaupten kann, man habe ihm mit der Geschwindigkeismessung etwas Unmögliches und damit rechtlich Unwirksames oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand machbares (Übermaßverbot) abverlangt. Die fehlende Tachopflicht bedeutet nur, daß es dem Radfahrer offensteht, das ihm genehmste bzw. für ihn tauglichste Mittel der Geschwindigkeitsmessung zu wählen. Bei Schrittgeschwindigkeit muß man im Grunde nur auf die Dynamik der Fußgänger achten, es mag aber auch Radfahrer geben, denen bei höheren Geschwindigkeiten der Fahrtwind als ausreichend genaue Messgröße reicht.

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 08:13 
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Tilman hat geschrieben:
es mag aber auch Radfahrer geben, denen bei höheren Geschwindigkeiten der Fahrtwind als ausreichend genaue Messgröße reicht.

Das mag für einen Teil der Radfahrer stimmen
Zu der Zeit, als ich noch Rennen gefahren bin, konnte ich meine Geschwindigkeit auch blind auf +-0,5km/h genau abschätzen
-- off-topic --
allerdings eher für einen kleinen Teil.
Und wie erklärst du dann mit dieser Logik, dass es eine Tachopflicht gibt? Könnte ja jeder selbst entscheiden, ob er ein Auto mit oder ohne Tacho kauft, Hauptsache er hält sich an die Geschwindigkeitsvorgaben.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 09:51 
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Daywood hat geschrieben:
Tilman hat geschrieben:
es mag aber auch Radfahrer geben, denen bei höheren Geschwindigkeiten der Fahrtwind als ausreichend genaue Messgröße reicht.

Das mag für einen Teil der Radfahrer stimmen
Zu der Zeit, als ich noch Rennen gefahren bin, konnte ich meine Geschwindigkeit auch blind auf +-0,5km/h genau abschätzen
-- off-topic --
allerdings eher für einen kleinen Teil.
Und wie erklärst du dann mit dieser Logik, dass es eine Tachopflicht gibt? Könnte ja jeder selbst entscheiden, ob er ein Auto mit oder ohne Tacho kauft, Hauptsache er hält sich an die Geschwindigkeitsvorgaben.


Da mußt Du schon die Macher der StVO bzw. StVZO fragen. Genauso wäre zu fragen, warum man für das Fahrrad keine obligatorische Fahrprüfung brauicht.

Aber ich kann mir vorstellen, daß die "gefühlsmäßige" Meßbarkeit hoher KFZ-Geschwindigkeiten (bei 50 klappert die Kühlerhaube, bei 80 klappern die Zähne, was kommt dann....) auch an Grenzen stößt, die sich in den negativen, z.T. letalen Folgen von hohen KFZ-Geschwindigkeiten und damit auch in Unfallbilanzen manifestieren. Eigengeschwindigkeitsbedingte Unfälle sind bei KFZ m.K. eine signifikante anteilige Größe, hingegen bei Radfahrern eher die anteilige Ausnahme. Und zwischen letalen und weniger ernsten Folgen von eigengeschwindigkeitsbedingten Unfällen ist der Unterschied doch erheblich.

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 13:01 
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tempolimits gelten nicht für radfahrer? das ist mir neu.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 13:09 
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...alle Tempolimits, die mit einem Schild ausgesprochen werden (rund, weiß mit rotem Rand) gelten für alle fahrzeuge und damit auch für Fahrräder.

Die in der StVO vorgeschriebenen 50km/h innerorts gelten nur für motorgetriebene Fahrzeuge... Für Fahrräder ist da nix angegeben, dürfen also ohne Schilder unendlich schnell fahren - aber da meckert der Physiker... :)

StVO, §3 Geschwindigkeit:

Zitat:
1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

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...net ois, wos an Wert hat, muss a an Preis ham - aber mach des amoi wen kloar! (W.Ambros)


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 13:13 
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Verkehrsberuhigte Zonen gelten auch nur mit dem blauen Schild fuer Radfahrer, es muss also nicht rot sein.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 13:23 
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Letzten Sommer passierten wir während einer Mannschaftszeitfahrsimulation eine Laserpistolen Station mit ca. 62 Km/h. Auf der zweiten Austrudelrunde frugen wir dann nach dem amtlichen Messwert und bekamen ein anerkennendes Schulterklopfen verpasst. Ob wir gegen etwas verstoßen hätten, konnte uns aber keiner der Dorf-Sheriffs beantworten...Schade, dass es kein Bild gab...das wäre was gewesen... :D

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 13:29 
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Zwischenstand aus meiner Sicht:
1. Die pauschal angegeben max. 50km/h in der Stadt gelten nicht fuer Fahrraeder
2. andere Beschraenkungen (Schilder, verkehrsberuhigt...) gelten grundsaetzlich fuer alle Fahrzeuge, Ochsenkarren und Fahrraeder inbegriffen
3. Urteile gegen Radfahrer und Ochsenkarren wegen ueberhoehter Geschwindigkeit sind trotzdem keine bekannt.

Ich wuerde eher Werbung fuer die urspruengliche Petition machen als da noch Energie fuer die zumindest bisher eher theoretische Problematik der Gueltigkeit der 30km/h dann auch fuer Radfahrer zu verpuffen.

Interessant die Ueberlegung von Zeitschriftenraser, dass Autos die nur 30 km/h fahren wuerden, die Radfahrer unnoetig ausbremsen - Perspektivwechsel irgendwie, unterschreibe ich dennoch nicht.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 15:48 
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Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch für Radfahrer. Das Argument, dass du keinen Tacho hast, zählt nicht. Nur weil du kein BGB zuhause hast, heißt das auch nicht, dass du dich daran nicht halten musst. Und ein BGB zu haben ist genau so nicht vorgeschrieben, wie ein Tacho am Fahrrad zu haben. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Auf Radwegen musst du deine Geschwindigkeit eh an die Gegebenheiten anpassen. Der Normalfall ist ja, dass dort Gegenstände abgestellt werden, sie zugeparkt sind oder Menschen ohne zu gucken drauf laufen. Das heißt, dass du eh keine 30 km/h dort fahren darfst. Nun musst du noch einberechnen, dass der Weg schmal ist und in keinem optimalen Zustand. Um nun noch rechtzeitig Bremsen zu können (unter Berücksichtigung der vorangegangenen Argumente), ergibt sich schnell eine Maximalgeschwindigkeit von 15 km/h oder niedriger. Das ist auch ein Grund, weshalb Fahrradstreifen auf der Fahrbahn eine nette Änderung für Radfahrer darstellen. Dort ist es nämlich unüblich, dass Fußgänger drauf laufen oder Mülltonnen abgestellt werden.
Die Maximalgeschwindigkeit ist in der Praxis aber nur wichtig, wenn du einen Unfall baust und vor Gericht geschaut wird, ob es dein (Mit-)Verschulden ist. Knisterst du mit 30 km/h die Fuhlsbüttlerstraße oder Dennerstraße auf dem Radweg entlang, so wirst du vor Gericht schlechte Karten haben.

http://fahrrad.wikia.com/wiki/Geschwindigkeitsbegrenzung

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 15:55 
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mistfink hat geschrieben:
1. Die pauschal angegeben max. 50km/h in der Stadt gelten nicht fuer Fahrraeder

Das steht doch schon im Gesetz. §3 Abs. 3 (1) "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen: Innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h". Zu den Kraftfahrzeugen zählen auch Fahrräder. Um dir die Frage vorwegzunehmen, weshalb wir dann nicht auch auf Schnellstraßen und Autobahnen fahren dürfen:
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 15:58 
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wir sind fahrzeuge, aber keine kraftfahrzeuge! soweit ich eiß, ist das tasächöich unser freispruch ô_0 ich bin überrascht, auf das kleine detail hatte ich nie geachtet! kraft- ist alles motorisierte, und muckis gelten nicht als motor!


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 16:27 
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razors hat geschrieben:
Zu den Kraftfahrzeugen zählen auch Fahrräder.

In Deinem Link steht:
Zitat:
Geschwindigkeitsbegrenzung für den Radverkehr
Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen.


Im Gesetz steht:
§ 1 Zulassung
...
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 18:33 
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Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mit 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG Berlin, VerkMitt 1984, 94).

Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit (50 km/h) zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt (OLG Karlsruhe v. 24.1.1990, Az. 1 U 94/89).

Ein Rennradfahrer, der mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf v. 11.3.1993, Az. 18 U 253/92).

Kollidiert ein Radfahrer mit "erheblichem Tempo" einen die Straße querenden Fußgänger (Kläger), trifft den Fußgänger lediglich ein ein 30-prozentiges und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Fußgänger habe zum einen die Fahrbahn betreten, ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug nahte. Zum anderen habe er plötzlich einen Schritt in Richtung Fahrbahnmitte gemacht. Dieses Verhalten sei fahrlässig gewesen, so die Richter. Der Mountainbiker seinerseits habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Er sei in gefährdender Weise auf die Gruppe Jugendlicher zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Das Landgericht stellt damit einen Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 StVO, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, fest. Richtig daran ist, dass der Kläger nach den Umständen weiter rechts hätte fahren können, als er es getan hat, und dass es dann zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden von 70 Prozent. Der Fußgänger müsse dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 6.000 DM + Zinsen zahlen, befanden die Richter (OLG Köln v. 23.11.2000, Az. 11 U 16/00).

Ein PKW-Fahrer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 80 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt in vollem Umfang gegenüber einem einbiegenden Radfahrer (OLG Hamm v. 14.08.1996, Az. 3 U 150/95).

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BeitragVerfasst: Mi 17. Apr 2013, 19:12 
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Das zweifelt ja auch hier niemand an, das ist alles unangepasste Geschwindigkeit mit Folgen und wird auch bisher schon geahndet, sind ja keine abwegigen Urteile.

Dass man sein Hirn beim Fahren trotz fehlender Geschwindigkeitsbegrenzung einschalten muss ist ja kein Geheimnis, auf der Autobahn gibt es ja auch oft keine und wenn man mit 250km/h in einen Stau rast gibt's Aerger - wenn man's ueberlebt.

Meine grundlegende Frage war, ob jemand schonmal geblitzt worden und danach wegen zu hoher Geschwindigkeit bestraft wurde.

Tilman hat geschrieben:
Ein PKW-Fahrer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 80 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt in vollem Umfang gegenüber einem einbiegenden Radfahrer (OLG Hamm v. 14.08.1996, Az. 3 U 150/95).

Was hat das mit unserem Thema zu tun?


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