Da diese Frage immer wieder kommt...
Nein, Kuriere sind in der Regel selbständig.
Zitat:
Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Förderung (Bekämpfung) der Selbständigkeit ist zwischenzeitlich ein Großteil der ergangenen Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und den Landesversicherungsanstalten im Hinblick auf Rentenversicherungspflicht als Scheinselbständige aufgehoben worden. In einigen sozialgerichtlichen Verfahren wurde erstmals von Seiten der Gerichte der tatsächliche Sachverhalt ermittelt.
Hier sind einige interessante neuen Entscheidungen zur Scheinselbständigkeit ergangen:
Zum Beispiel ist ein Kurierfahrer selbständig, wenn er in der Entscheidung frei ist, ob und in welchem Umfang er Kurierfahrten durchführt.
Mit Entscheidung vom 27.06.2002 – 5 AZR 561/99 – wurde festgestellt, dass ein Kurierfahrer, der nicht gebunden ist, bestimmte Fahrten durchzuführen, Frachtführer ist. Dies insbesondere wenn er hinsichtlich der Ausführungen des Auftrages zeitfrei ist und
darüber hinausgehend auch für die Durchführung der Kurierfahrten das Recht hat, hierfür einen Dritten einzusetzen. Er wird nicht als Arbeitnehmer betrachtet, auch wenn hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung des Kurierauftrages eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu bejahen ist.
Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden grundsätzlich anerkannt hat und daher für den Bereich des Handelsvertreters/Frachtführers keine grundsätzliche Vermutung dafür spricht, dass er angestellt und selbständig sei. Es kann im Zweifel keine Arbeitnehmerstellung angenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der Anerkennung als selbständiger Gewerbetreibender, wenn für die Tätigkeit keine Weisungsgebundenheit gegeben ist, von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Schmid Sedlmeyer, http://project-tool.com/cms/ras/main.php?SMid=18#47 , vom 27. Februar 2007
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