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BeitragVerfasst: So 22. Jan 2006, 17:56 
- Diese Frage hatten wir schon einmal und konnten sie nicht recht beantworten.

Heute hab ich per Zufall dazu einen Text gefunden.

Hier der entscheidende Auszug:

Zitat:
<b>Sprechfunkgeräte sind erlaubt</b>

Eine Radfahrergruppe schlüpft dem Handyverbot größtenteils durch die Maschen: die Fahrradkuriere. Rund 120 Dienste gibt es in Deutschland, schätzt der Bundesverband der Fahrradkurierdienste in Bielefeld. Etwa 30 Millionen Kilometer legen die Fahrradkuriere in Deutschland pro Jahr zurück. Doch statt Handys gehören Betriebsfunkanlagen zur Grundausstattung der Kurierdienste. Die Fahrer haben über einen Walkie Talkie Kontakt zur Zentrale. <u>Und Sprechfunkgeräte sind in der Neuregelung der Straßenverkehrsordnung nicht erwähnt.</u> Im Text der Verordnung sind nur Mobil- und Autotelefone festgeschrieben.


Demnach dürfen wir laut Gesetz schon während der Fahrt funken.

Sehr schön, sehr schön.
Das schafft Gewissheit.

<a href="http://www.faz.net/s/Rub02DBAA63F9EB43CEB421272A670A685C/Doc~EFD6C8CB2068F435480FC01F5559427BF~ATpl~Ecommon~Scontent.html">Hier der ganze Text in der faz</a>

Adun


Zuletzt geändert von kokosadun am Fr 9. Mär 2007, 23:55, insgesamt 3-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Di 24. Jan 2006, 12:16 
Als das Thema seiner Zeit aufkam, haben wir vom BDF eine Anfrage ans Bundesverkehrsministerium gestellt.
Die Antwort lautet: Telefon und Funkgerät sind nicht das Gleiche. Funken im Verkehr bleibt erlaubt, da ja Polizei, Feuerwehr, LKW, Taxen etc von diesem Verbot ebenso betroffen wären.
Schreiben kann ggf. bei Bedarf beim BdF angefragt werden.

Sascha


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BeitragVerfasst: Do 24. Aug 2006, 00:36 
Hallo Funker!
Hatten der letzen Woche einen Beauftragten der Bullen bei uns in der `Z`und der hat sicher gesagt das es keine klare Regelung für Funken gibt,es also in der Entscheidung des einzelnen Ochsen,äh Bullen liegt und letztendlich an dem der einem gegenüber steht...also immer schön frech sein und nicht auf der Nase rumtanzen lassen....ist wohl echte Grauzohne :shock:


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 Betreff des Beitrags: was nicht verboten ist, ist erlaubt
BeitragVerfasst: Mi 11. Okt 2006, 19:29 
Offline

Registriert: Mi 11. Okt 2006, 19:10
Beiträge: 12
Man muß ja weder dem Bullen, der bei einem vorbeischaut noch der FAZ alles glauben.
Aber für Ordnungswiedrigkeiten gilt genauso wie im Strafrecht, dass über den Wortlaut des betreffenden Gesetzes hinaus nicht noch andere oder ähnliche Handlungen hineininterpretiert werden dürfen. (Das nennt sich Bestimmtheitsgrundsatz und Analogieverbot.)
Und in § 23 Abs. 1a StVO heißt es:

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Also: Wo nichts von Funkgerät steht, ist die Benutzung eines Funkgerätes auch nicht strafbar. Die Norm bezieht sich eindeutig nur auf Telefone.
Was aber das Mobiltelefon angeht, ist die Rechtsprechung sehr ausufernd - das Ablesen der Uhrzeit wird als Benutzung angesehen. Und das gilt auch auf dem Fahrrad, außer man steht!

bart


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BeitragVerfasst: Fr 12. Jan 2007, 02:39 
Damit ich meine Bookmarks-Liste mal kleiner kriege :zwinker ..

Der Vollständigkeit halber hier nochmal zum Telefonieren beim Radfahren:
Die Handynutzung ist natürlich verboten beim Fahren.
Für Radfahrer kostet das Nichteinhalten dieser Vorschrift EUR 25,-- .
( Stand: 21.12.2006, Polizei Bayern )
:arrow: http://www.polizei.bayern.de/verkehr/re ... .html/2092


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BeitragVerfasst: Fr 12. Jan 2007, 03:03 
Offline

Registriert: Fr 12. Jan 2007, 01:19
Beiträge: 2727
Kokosadun hat geschrieben:
Die Handynutzung ist natürlich verboten beim Fahren.


Auf die Gefahr hin, mich als Neuling mit Spitzfindigkeiten gleich unbeliebt zu machen:

Es ist mit der von bart kleinen genannten Einschränkung verboten, wenn das Mobiltelefon "aufgenommen oder gehalten" werden muß. So gibt es der § 23 StVO her.

D. h. ein Headset, welches ein kleines Knöpfchen zur Rufannahme bzw. zum Auslösen einer Sprachwahl hat, darf genutzt werden, solange § 23 (1) nicht damit verletzt wird, also das Gehör dadurch nicht beeinträchtigt wird.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Fr 12. Jan 2007, 03:32 
Danke für die Ergänzung dan.
Das stimmt natürlich.


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