aber trotzdem finde ich es geil, daß du, in deinem alter, dich für diesen geilen job schon interessierst.
@miraklwip (schöner nick übrigens

)
Thx
...und ich denke, du bist hervorragend für briefzusteller-läden geeignet mit deinem vorhaben
Naja wollte ja eigentlich nich mit ner mit 20kg Briefen beladenen und 20 Jahre alten Rostlaube rumcruisen... :?
Moechte darauf aufmerksam machen:
Zitat:
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de/jarbschgEs gibt Kurierzentralen, die auch einstellen (da musst du nicht selbststaendig sein), es sind aber sehr wenige bis kaum welche.
Bei den meisten Kurierzentralen muss du selbststaendig sein, also selbst ein "Unternehmen" fuehren, somit kannst du auch Rechnungen ausstellen, usw.
Juristisch kannst du aber mit noch nicht 18 Jahren kein Gewerbe ausueben, ABER:
Du wirst vom Gesetz, dem BGB, als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. In der Regel sind Dir nur sogenannte Taschengeldgeschäfte erlaubt. In deinem Fall willst Du, wo das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aber ein Gewerbe betreiben.
Das ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich, denn das BGB hat hier einige Schutzmechanismen eingebaut. Daher gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige:
1. Nach § 112 BGB braucht der betreffende Jugendliche die Ermächtigung seiner Erziehungsberechtigten, also im Regelfall die der Eltern, bzw. des Sorgerechtsinhabers. Diese Ermächtigung ist eine einseitige und formfrei an den Jugendlichen zu richtende Willenserklärung. Es reicht also der Satz der Eltern: "Kind mach mal" oder ein Kopfnicken aus.
Damit wäre eine Voraussetzung erfüllt.
2. Zusätzlich bedarf es nach § 112 aber auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, durch die diese
Ermächtigung der Eltern erst wirksam wird. Diese Genehmigung erteilt das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erteilung der Genehmigung setzt im wesentlichem voraus, das der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderen, das der Minderjährige davor geschützt werden soll unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm auf gut Deutsch gesagt finanziell den Hals brechen könnten.
Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte die sein Gewerbe betreffen die sogenannte unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit erlangt. Damit darf er alle die Verträge schließen, die sein von ihm betriebenes Gewerbe mit sich
bringt, also z.B. Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluß von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen. Hat der Minderjährige z.B. mit seiner Webagentur soviel Geld verdient, das er sich nach zwei Jahren z.B. eine Diskothek oder ein Haus kaufen kann, sind diese Verträge von der erteilten Genehmigung allerdings in der Regel nicht umfaßt sondern bedürfen einer erneuten Genehmigung.
Eine weitere Folge der Ermächtigung und der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist aber auch, das sich in diesem Fall der Volljährig gewordene nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB berufen kann. Er haftet also unbeschränkt. Denn: war der Minderjährige aufgrund der besonderen Umstände durch die Gewährung derunbeschränkten Geschäftsfähigkeit einem Volljährigem gleichgestellt, so muß er sich auch wie ein solcher behandeln
lassen und für die so begründeten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten voll haften.
Führerschein ist neuerdings ab 17 mit Erwachsenen als Fahrbegleitung und man kann schon mit 16 Jahren anfangen ihn zu machen