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| Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen http://fahrradkurier-forum.de/viewtopic.php?f=296&t=6233 |
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| Autor: | Ziggenfred [ Fr 4. Dez 2009, 16:44 ] |
| Betreff des Beitrags: | Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Hi, kann mir jemand einen Tipp für eine gute Videoschnittsoftware geben, die idiotensicher ist. Meine Schwester muss regelmäßig Videos auf den Rechner über Firewire überspielen und kennt sich nicht gut mit Computern aus. Also 1-Klick überspielen, Anfang und Ende beschneiden, ganz einfach ein Menü für DVD erstellen, 1-Klick rendern und brennen. Darf ruhig was kosten. So etwa 30€. Ist das realistisch? Gruß Jupiterzigge |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 16:45 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
imovie? |
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| Autor: | Ziggenfred [ Fr 4. Dez 2009, 16:53 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Für Windows XP bitte. |
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| Autor: | Burnie [ Fr 4. Dez 2009, 17:12 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
...ich verwende Adobe Premiere, das sehr professionell und individuell bedienbar ist - aber damit entspricht es weder Deinem Kriterium One-click, und noch viel, viel weniger dem Preiskriterium... Vielleicht könnte Nero Vision was hierfür sein, oder ich glaube da war mal was von einfachen Lösungen aus dem Hause von Data Becker und Magix.... Aber da müssen andere Erfahrungen posten....
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| Autor: | kiwi_kirsch [ Fr 4. Dez 2009, 19:17 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
ich hab nero vision aus dem ganzen nero6-paket! ich kuck mal, ob ich das irgendwo zu dir krieg, dann kannst du das testen und später kaufen. edith flüstert mir zu, daß das 162mb schwer ist. onlineversand wird schwer. postadresse per pm? |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 19:21 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
hochladen bei rapid geht bis 300mb.. |
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| Autor: | kiwi_kirsch [ Fr 4. Dez 2009, 19:23 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
ah. nero wird schoon zu nem rar. |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 20:57 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
SXHC hat geschrieben: hochladen bei rapid geht bis 300mb.. "Maximale Uploadgrösse 200 MB" - reicht hier ja wohl auch. |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 21:02 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
also bei mir steht ganz klar 300mb Dateianhang:
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 21:40 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Bin davon ausgegangen, dass bekannt ist, dass man rapidshare.de nicht nutzt, da deutscher Gerichtsstand - dem ist aber anscheinend nicht so. Davon mal abgesehen hattest Du keine toplevel-Domain angegeben. Die whois-Abfrage bringt: Domain: rapidshare.de [Zone-C] Type: PERSON Name: Christian Schmid Organisation: RapidTec Address: Tullastr. 4a Pcode: 79341 City: Kenzingen Country: DE bei rapidshare.com [owner-c] fname: Christian [owner-c] lname: Schmid [owner-c] org: RapidShare AG [owner-c] address: Gewerbestrasse 6 [owner-c] city: Cham [owner-c] pcode: 6330 [owner-c] country: CH Eine kleine "Spitzfindigkeit", die Dir im Falle von Nero 1000 Euro sparen kann. Und auf rapidshare.com sind es halt max. 200MB. |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 21:50 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
also da ich ja nur kiwis arial mit 22mb hochladen musste und auch sonst nix teile was mir nicht gehört ist mir das alles egal... für freunde gibt es einen zu gang zur idisk |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 22:40 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Ja, sicherlich faellt die Arial unter keinerlei Urheberrecht Und beim "Teilen von Software, die Dir gehoert", hast Du wohl auch Ansichten, die sich nicht ganz mit dem der Urheberrechtsinhaber decken. |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 22:54 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
gähn, kiwi bekommt die aus meiner ungenutzen os9 lizenz... |
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| Autor: | Fedecks [ Fr 4. Dez 2009, 23:10 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
"gähn" dafür hast du einfach schon zu viel scheiß geschrieben |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:11 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Ich glaube wir hoeren besser auf den Rest zu langweilen - denke aber trotzdem, dass es dumm ist rapidshare.de zu nutzen, Du das nicht wusstest und jetzt mit irgendwelchen idiotischen Begruendungen irgendwie hinbiegen willst - was eigentlich nicht notwendig ist. Ein "hast Recht, besser so" oder "danke fuer die Info" hielte ich fuer sinnvoller Vielleicht versteht ja wenigstens Kiwi, was ich meine. |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:11 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Mist, Fedecks war schneller! |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 23:17 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
ihr wisst aber schon, dass rapidcom gar nix nützt, weil du deine home base in d hast und somit unter d recht fällst egal wo du was illegales aufläds...natürlich wird die strafverfolgung ein wenig schwerer...aber naja da ich nix illegales mache ist mir sowas auch egal.. |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:18 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Und wieder voll daneben, gleich zweimal. Mannmannmann... Edith sagt noch, Du hast kiwi rapidshare.de geraten, es geht hier ja gar nicht um Dich. "Wenn man keine Ahnung hat..." |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 23:21 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
jap genau, deswegen bekommen auch liebe leute in d post vom anwalt weil sie ihren torrent ordner nicht leeren konnten, der noch sonstwo aufläd...es geht um die bereitstellung nicht das wo des downlaods.... |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:28 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Und wieder am Thema vorbei. Ich hab es hier nicht von Bittorrent und vom Download. Kiwi wollte was hochladen oder hab ich das falsch verstanden? Liest Du eigentlich was hier geschrieben wird oder schreibst Du grundsaetzlich erstmal Deine Ein- bzw. Zweizeiler auf die ganzen Postings ohne nachzudenken? Edith gibt nochmal einen kleinen Kommentar zu den Torrents ab: Wenn Du die Datei zu 100% hast wirst Du zum Seeder, allerdings ist zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverstoss bereits begangen und Du bist faellig - also zu spaet dann superclever "das Fenster" zu schliessen. Bram Cohen wollte das so und deshalb ist bittorrent auch "leech resistant". |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 23:39 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
das stimmt nicht ganz, da du nämlich schon bereits während des down also ab 0,01% fortschritt packetweise seedest...somit begehst du praktisch von beginn an urheberrechtsverstoß. das sehen auch gerichte so. (beweislast der ip adresse lassen wir jetzt mal...anderes thema) meist wird aber schon die abmahnung akzeptiert. und kiwi wollte dem zigge etwas zukommen lassen von dem ich ausgehe das kiwi auch die lizenz hat. zumindest liest sich das so. natürlich darf kiwi ein bis drei kopien für den hausgebrauch machen, sofern sie keinen kopierschutz unterläuft und das unentgeltlich abgeben...die form des mediums spielt dabei keine rolle |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:42 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Sowas Dummes hab ich schon lange nicht mehr gelesen - lassen wir das. Komprimiertes Viertelwissen, falsch interpretiert mit einer gehoerigen Portion Ingoranz/Dummheit gepaart - sorry, musste mal raus. @kiwi: mach das ruhig so, wie er das sagt, vermutlich hast Du Glueck und keiner sagt/merkt was. |
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| Autor: | SXHC [ Fr 4. Dez 2009, 23:43 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
dann bitte schick doch mal ein paar OLG Urteile hier rein... |
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| Autor: | mistfink [ Fr 4. Dez 2009, 23:57 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
Ich wollte auf ein Problem aufmerksam machen und muss nach jedem Posting von mir irgendwelche bescheuerten Aussagen von Dir widerlegen, das wird mir zu jetzt zu dumm. Muss aber zugeben, dass es bisher einen gewissen Unterhaltungswert hatte. Da Dir aber unendlich viele Ausweichversuche in die absurdesten Richtungen (meistens weg vom eigentlichen Thema: "kiwi und upload von Nero") einfallen, lass ich das jetzt und sag ein: "Ok, Du hast Recht, hab mich getaeuscht." und verbleibe mit einem freundlichen "Du mich auch". Ich glaube mittlerweile sowieso, dass Du ein Troll bist, so einfaeltig kann ein Mensch nicht sein - widerleg mich bitte |
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| Autor: | SXHC [ Sa 5. Dez 2009, 00:33 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Softwareempfehlung DV auf Rechner überspielen |
irgendwie ist das lustig...ich frage nach deinen quellen und bekomme nix. und ich verstehe dein problem nicht. Kiwi ist lizenznehmer des nero dings. er darf bis zu 7 kopien anfertigen und an familie freunde verteilen. sofern kein kopierschutz. das verteilen ist auch per netz erlaubt. ich gehe ja davon aus, das kiwi das sofort wieder läuft und nicht für imm da läßt. und wie du aus §32 ZPO erfahren hast spielt es keine rolle ob .com oder .de... Aber weil du ja nichts zur rechtlage außer halbwissen beitragen kannst hab eben mal in meiner bibliothek gekramt: dann wollen wir mal: §53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. [im Schulunterricht] zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Umgehung Kopierschutz: § 95a Schutz technischer Maßnahmen (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege. Zuständigkeit Deutscher Gerichte: LG Hamburg Beschluss v. 21.07.06 (Az. 308 O 480/06) so und jetzt widerleg mich. gute nacht... |
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